Hubarbeitsbühnen und PSA gegen Absturz
Bei fahrbare Hubarbeitsbühnen mit Teleskopeauslegern kommt in aller Regel die Gefährdungsbeurteilung aufgrund des Peitscheneffektes zum Ergebnis, dass ein Sicherungsgurt gegen Absturz (PSAgA) zu tragen ist. Die wenigsten Entscheider wissen allerdings, dass die Vorschriften für die Anschlagpunkte in Hubarbeitsbühnen lediglich für 3,5kN als Rückhaltesystem dimensioniert sind, Ziel ist: die Person soll im Korb bleiben. Hierzu muss das Verbindungsmittel stets auf die kürzeste Länge zwischen Person und Anschlagpunkt nachjustiert werden. In der Praxis wohl eher kaum zu erwarten. Kommt es zur Situation, dass eine Person aus dem Korb fällt, soll der Sicherungsgurt den Fall entschärfen.
Mit herkömmlichen Falldämpfer für PSA gegen Absturz wird die Belastung auf den fallenden Körper jedoch mit ca. 6kN begrenzt. Falls nun ein Sturz tatsächlich Eintritt ist es wenig wahrscheinlich, dass der Falldämpfer richtig arbeiten kann, da er eher die Anschlagösen aus der Hubarbeitsbühne reißt, als dass er den Fall bremsen kann. Ein zweiter nicht weniger wichtiger Punkt ist die notwendige Fallhöhe die der Falldämpfer für seine Arbeit benötigt.
Die meisten textilen Falldämpfer entfalten sich zu einer Länge von 1,70-1,80 Meter. Das Verbindungsmittel vom Anschlagpunkt zum Sicherungsgurt selbst hat auch eine maximale Länge von 1,8 Meter. Die Person, die fällt hat ihrerseits eine Körpergröße. Die Anschlagöse des Gurtes ist meist in Brusthöhe und im Falle eines Sturzes zieht es den Gurt in die Weichteile. Die Öse ist dann in Kopfhöhe und die Länge der Person nehmen wir mal mit 1,70 Meter an.
Betrachtet man die Längen als System, ergibt:
das Verbindungsmittel 1,7m + Falldämpfer (ausgelöst) 1,8m + Körpergröße 1,7m bereits ca. 5,3 Meter + 1 Meter Sicherheit zu den Füßen eine Summe von ca. 6,5m notwendige Fallhöhe.
Bleibt die Frage offen: Ist diese Fallhöhe bei der Anwendung einer fahrbaren Hubarbeitsbühne im Gebäude stets gewährleistet bzw. was schützt den Kopf?